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Betreiberinformationen

Betreiberinfo kraftbetätigte Türen

Rechtliche Grundlage - Kraftbetätigte Türen

Die Hinweise sind relevant für folgende Produkte:

  • Automatische Schiebetüranlagen (Schiebetüren, Faltflügeltüren, Raumspartüren)
  • Karusselltüren
  • automatische und manuelle Glasschiebewände
  • Drehflügeltüranlagen
  • Drehsperren, Drehkreuze und Schwenktüren
  • Sensorschleusen und Sensorpassagen

Erfolgsfaktoren für die Sicherheit Ihrer kraftbetätigten Türen

  • Berücksichtigung der Herstellerangaben
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Regelmäßige Inspektion und Wartung
  • Prüfung durch geschultes Personal
  • Dokumentation in den Prüfbüchern der Anlagen
  • Dokumentation in unserer Anlagenhistorie

Die sicherheitstechnischen Anforderungen an kraftbetätigte Türen sind in der DIN EN 16005, der DIN 18650-1/2 und in der „Technischen
Regel für Arbeitsstätten – Türen und Tore“ (ASR A1.7) geregelt. Die ASR A1.7 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs
Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten.

Periodische Überprüfung/Wartung

Gemäß der DIN 18650, der ASR A1.7 und der DIN EN 16005 müssen kraftbetätigte Türen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, von einem Sachkundigen geprüft werden. Bei der Prüfung/Inspektion werden die festgestellten Mängel nicht behoben. Die Prüfung zeigt die Mängel auf, die bei der Wartung bzw. Instandsetzung/ Reparatur behoben werden müssen.

Bei Anlagen in Flucht- und Rettungswegen gelten zusätzlich die Richtlinien über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR). Gemäß der gültigen Fassung dieser Richtlinien gilt, dass nach Herstellerangabe zu warten/überprüfen ist. Bei Schiebetür-, Karusselltür- und Vereinzelungsanlagen empfiehlt die dormakaba Herstellerrichtlinie eine zweimal jährliche Überprüfung/Wartung. 

Das Unterlassen der regelmäßigen Inspektion und Wartung kann zu folgenden Konsequenzen führen

  • Der Eigentümer haftet aufgrund einer Funktionsstörung der kraftbetätigten Tür für entstandene Schäden in unbegrenzter Höhe, wenn eine Verletzung der Verkehrspflicht vorliegt.
  • Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Mängel auf eine unzureichende Wartung zurückzuführen sind.
  • Die Baubehörde kann nach Feststellung einer in ihrer Funktion gestörten kraftbetätigten Tür Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergreifen, die bis zu einer Forderung auf Nutzungsunterlassung führen können.


Betreiberinfo Brandschutz mit Feststellung

Rechtliche Grundlage - Brandschutztüren mit Feststellung

Erfolgsfaktoren für die Sicherheit Ihrer Brandschutztüren mit Feststellung

  • Berücksichtigung der Herstellerangaben
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Regelmäßige Inspektion und Wartung
  • Prüfung durch geschultes Personal
  • Dokumentation in den Prüfbüchern der Anlagen
  • Dokumentation in unserer Anlagenhistorie

Eine besonders wichtige Vorgabe für Sie als Betreiber von Brand schutztüren mit Feststellung ist die DIN 14677, die Instand haltung klar definiert, Tauschzyklen für Brandmelder festlegt und Kompetenznachweise der Instandhalter zugrunde legt. Eine weitere wichtige Vorgabe stellt die Richtlinie für Feststellanlagen, kurz DIBT (Fassung 10/88), dar.

Allgemein gilt bei Abschlüssen, die durch Feststellanlagen offen gehalten werden, dass der für den Schließvorgang erforderliche Bereich ständig freigehalten werden muss. Dieser Bereich muss durch Beschriftung, Fußbodenmarkierungen oder
Ähnliches deutlich gekennzeichnet sein.

Soweit möglich, sollten für Feststellanlagen Rauchmelder verwendet werden. Für Feststellanlagen für Abschlüsse in Rettungswegen müssen Rauchmelder verwendet werden. Jede Feststellvorrichtung muss auch von Hand ausgelöst werden können, ohne dass die Funktionsbereitschaft der Auslösevorrichtung beeinträchtigt wird.

Periodische Überprüfung/Wartung

  • Mindestens einmal monatliche Prüfung auf einwandfreie Funktion.
  • Erstinbetriebnahme durch eine vom jeweiligen Hersteller autorisierte Fachkraft oder durch Fachkräfte des Herstellers bzw. der Prüfstellen.
  • Einmal jährliche Überprüfung und Wartung durch sachkundige Fachfirma.
  • Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind aufzuzeichnen.
  • Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren.

Das Unterlassen der regelmäßigen Inspektion und Wartung kann zu folgenden Konsequenzen führen

  • Der Eigentümer haftet aufgrund einer Funktionsstörung der Feststellanlage für entstandene Schäden in unbegrenzter Höhe, wenn eine Verletzung der Verkehrspflicht vorliegt.
  • Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Mängel auf eine unzureichende Wartung zurückzuführen sind.
  • Die Baubehörde kann nach Feststellung einer in ihrer Funktion gestörten Brandschutztür mit Feststelleinrichtung Maßnahmen zur  Gefahrenbeseitigung ergreifen, die bis zu einer Forderung auf Nutzungsunterlassung führen können.
  • Eine eingeschränkte Funktion einer Brandschutztür mit Feststelleinrichtung kann zur Leistungsverweigerung des Feuerversicherers führen.


Betreiberinfo Rettungsweg

Rechtliche Grundlage - Elektrische Verriegelungssysteme in Rettungswegen

Relevant für folgende Produkte:

  • Fluchtwegsicherungssysteme
  • Türterminals
  • Schlüsseltaster

Erfolgsfaktoren für die Sicherheit Ihrer elektrischen Verriegelungssysteme in Rettungswegen

  • Berücksichtigung der Herstellerangaben
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Regelmäßige Inspektion und Wartung
  • Prüfung durch geschultes Personal
  • Dokumentation in den Prüfbüchern der Anlagen
  • Dokumentation in unserer Anlagenhistorie

Eine besonders wichtige Vorgabe für Sie als Betreiber ist die Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR, 12/97). 

Türen in Rettungswegen, also Flucht- und Notausgangstüren dienen der Sicherheit des Menschen. Die Türen sollen sich im Gefahren- oder Panikfall leicht öffnen lassen. Nach dem betriebsfertigen Einbau des dormakaba Fluchtwegsicherungssystems ist die einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation durch eine Abnahmeprüfung festzustellen. Die Abnahme darf nur von autorisierten Sachkundigen durchgeführt werden. Die Prüfverordnungen einzelner Bundesländer sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Periodische Überprüfung/Wartung

Das Fluchtwegsicherungssystem muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten und mindestens einmal monatlich auf seine einwandfreie Funktion hin überprüft werden. Der Betreiber ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vornehmen zu lassen, sofern nicht durch die Prüfverordnungen einzelner Bundesländer eine kürzere Frist angegeben wird. Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen sind vom Betreiber aufzubewahren.

Das Unterlassen der periodischen Überprüfung und Wartung kann zu folgenden Konsequenzen führen

  • Der Eigentümer haftet aufgrund einer Funktionsstörung der elektrischen Verriegelung für entstandene Schäden in unbegrenzter Höhe, wenn eine Verletzung der Verkehrspflicht vorliegt.
  • Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Mängel auf eine unzureichende Wartung zurückzuführen sind.
  • Die Baubehörde kann nach Feststellung einer in ihrer Funktion gestörten elektrischen Verriegelung Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergreifen, die bis zu einer Forderung auf Nutzungsunterlassung führen können.