Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Service der dormakaba Gruppe

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen der Gesellschaften der dormakaba Gruppe mit Sitz in Deutschland im Geschäftsverkehr mit Unternehmen.

1. Geltungsbereich

1.1

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden auf alle Wartungs- und Serviceverträge der dormakaba Deutschland GmbH sowie einem mit der dormakaba Deutschland GmbH gemäß § 15 f. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland (nachfolgend jeweils dormakaba bzw. wir/uns) und einem Vertragspartner (nachfolgend VP) Anwendung.

1.2

Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des VP sind nur dann gültig, wenn dormakaba ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Vertragserfüllung durch dormakaba ersetzt diese schriftliche Bestätigung auch dann nicht, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Bedingungen des VP geschieht.

1.3

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, das heißt natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, welche die vertragsgegenständlichen Ware oder Leistung zur gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Verwendung erwerben und gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2. Leistungsgegenstand, Leistungsausschlüsse

2.1

dormakaba wird die vertraglichen Leistungen zu ihren üblichen Geschäftszeiten (Mo.-Fr.: 08.00-17.00 Uhr, ausgenommen Feiertage des Bundeslandes, in welchem die Leistungen erbracht werden) erbringen.  Werden Leistungen auf Wunsch des VP außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von dormakaba, z.B. nach 18.00 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, durchgeführt, hat der VP diese zusätzlich entsprechend den in der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von dormakaba genannten Preisen oder - sofern eine hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde - entsprechend den vertraglich vereinbarten Preisen zu vergüten.

2.2

Sofern eine telefonische Beratung und Unterstützung vertraglich nicht inkludiert ist, erbringt dormakaba diese nur während der üblichen Geschäftszeiten von dormakaba gegen gesonderte Vergütung gemäß der jeweils bei Leistungsausführung durch dormakaba aktuellen Preisliste.

2.3

Die Entsorgung defekter oder ausgebauter (Ersatz-)Teile ist nicht Bestandteil der vertraglichen Leistungen, sofern nicht anderweitig vereinbart. Abweichend hiervon kann dormakaba jedoch auch nach eigenem Ermessen das (Ersatz-)Teil nur gegen Rückgabe des ausgebauten (Ersatz-)Teils bereitstellen; im letzten Fall geht das ausgebaute (Ersatz-)Teil wieder in das Eigentum von dormakaba über.

2.4

Sofern ein nicht von dormakaba zu vertretendes Sicherheitsrisiko für Mitarbeiter von dormakaba oder Erfüllungsgehilfen von dormakaba im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung eintritt, kann dormakaba ihre Leistungen so lange einstellen, bis das Sicherheitsrisiko behoben ist.

2.5

Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind Instandhaltungsarbeiten, deren Notwendigkeit auf höherer Gewalt oder auf nicht sachgemäßer Behandlung der zu wartenden Systeme/Anlagen/Produkte, auf deren Überlastung oder auf Vandalismus zurückzuführen sind oder durch Einwirkung von Feuer, Wasser, Feuchtigkeit hierauf oder durch Überspannungsschäden elektrischer Zuleitungen hieran verursacht werden, nicht Gegenstand des Vertrages. Ferner erstrecken sich die vertraglichen Leistungen - sofern vertraglich nicht abweichend verein-  bart - nicht auf technische Verbesserungen, Beseitigung von Schwachstellen oder Änderungen, auch wenn diese aufgrund neuer Vorschriften erforderlich oder von zuständigen Überwachungsstellen empfohlen oder angeordnet werden.

2.6

Eine Leistungsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB wird von dormakaba mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung mit dem VP vertragsgegenständlich nicht übernommen.

 

3. Einsatz von Subunternehmern

dormakaba ist, soweit keine höchstpersönliche Leistung ausdrücklich vereinbart wurde, berechtigt, die vertraglichen Leistungen auch durch Dritte, inklusive Rechtsnachfolger oder mit dormakaba gemäß § 15 f. Aktiengesetz verbundene Unternehmen, erbringen zu lassen.

 

4. Teilleistungen

Teillieferungen sind zulässig soweit dies für den VP zumutbar ist, und werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

5. Zusatzleistungen, Beschädigung des Vertragsgegenstands

5.1

Leistungen, die über die in dem Vertrag oder Serviceschein festgelegten Leistungsumfang hinausgehen, z.B. zusätzliche Reparaturarbeiten, werden gesondert gemäß der bei Beauftragung der jeweiligen Leistung gültigen dormakaba Preisliste berechnet. In diesem Fall finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe in Deutschland im Geschäftsverkehr mit Unternehmen Anwendung (Teil A-C) Anwendung. Diese können unter www.dormakaba.com/de eingesehen und ausgedruckt werden. Auf Anforderung übersendet dormakaba diese auch kostenlos an den jeweiligen VP.

5.2

Gleiches gilt soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart auch für die Beseitigung von Beschädigungen des Vertragsgegenstandes, die durch den VP oder durch Dritte verursacht sind, z.B. durch bauliche Veränderungen, unsachgemäße Bedienung oder äußere Einwirkungen.

 

6. Preise, Preiserhöhung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung

6.1

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt:

Die Vergütung von dormakaba richtet sich nach den am Tag der schriftlichen Auftragserteilung gültigen Preisen der dormakaba Preisliste zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Skonto wird nicht gewährt. Die Vergütung ist bei Leistungen 7 Kalendertage nach Leistungserbringung, bei Werkleistungen 7 Kalendertage nach Abnahme fällig und zahlbar.

6.2

Sofern nicht ausdrücklich anders mit dem VP vereinbart gilt: Ersatzteile, Öle, Schmierfette etc. sind in der oben unter Ziff. 6.1 genannten Vergütung nicht enthalten. dormakaba ist berechtigt, diese getrennt je nach Verbrauch und entsprechend der jeweils gültigen dormakaba-Preisliste in Rechnung zu stellen.

6.3

Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen ist dormakaba berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produkt- und/oder Leistungsbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Fahrtkosten und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätzen und/oder öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen.

6.4

Soweit Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis- und Firmenlastschriftverfahren bezahlt werden, erhält der VP eine Vorabinformation zum Lastschrifteneinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin, die die Höhe des einzuziehenden Betrages, das Fälligkeitsdatum, die Gläubiger-Identifikationsnummer von dormakaba sowie die Mandatsreferenz des VP enthält. Diese Vorabinformation kann separat in Form von Brief, Fax und Mail, aber auch zusammen mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.

6.5

Zum Skontoabzug ist der VP nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dormakaba hin berechtigt, wenn alle seitens dormakaba zu beanspruchenden Zahlungen - auch eventuelle Abschlagszahlungen - innerhalb der Skontofrist vollständig auf das Konto von dormakaba eingehen.

6.6

Etwaig vereinbarte Skonti, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen sind auflösend bedingt durch das eröffnete oder beantragte Insolvenzverfahren über das Vermögen des VP.

6.7

dormakaba ist berechtigt die Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des VP gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der VP die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet.

dormakaba kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der VP Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann dormakaba vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.

6.8                  

dormakaba kann gegen sämtliche Forderungen, die der VP gegen dormakaba hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die dormakaba oder denjenigen Gesellschaften, an denen dormakaba direkt oder indirekt mit Mehrheit gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, gegenüber dem VP zustehen. dormakaba informiert den VP auf Nachfrage, welche Gesellschaften Mehrheitsbeteiligungen von dormakaba im Sinne dieser Ziff. 6.8 sind.

 

7. Mitwirkungspflichten des VP

7.1

Der VP ist verpflichtet - soweit dormakaba dies nicht ausdrücklich vertragsgegenständlich übernommen hat - alle aus seiner Sphäre zur vertragsgerechten Erfüllung durch dormakaba erforderlichen Mitwirkungshandlungen zeitgerecht und unentgeltlich zu erbringen insbesondere folgenden Leistungen zu erbringen:

  • Der VP wird dormakaba unmittelbar nach Ankunft Zugang zu den vertraglich zu wartenden Anlagen gewähren (z.B. durch Demontage von abgehängten Decken) und eventuell erforderliche Hilfsmittel (Strom, Leitern, Hebebühnen, Gerüste etc.) zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für Verbrauchs- und Betriebsstoffe.
  • Der VP wird sicherzustellen, dass während der Leistungserbringung ein vertretungsberechtigter Ansprechpartner des VP vor Ort anwesend ist, welcher zur Unterzeichnung der Leistungsscheine sowie zur Entscheidung über eventuell erforderliche Zusatzleistungen (wie z.B. Reparaturen) berechtigt ist.
  • Der VP hat unverzüglich nach Beendigung der Wartung durch dormakaba einen entsprechenden Leistungsnachweis zu unterzeichnen.
  • Der VP wird dormakaba eine objektbezogene Aufstellung aller Wartungsprodukte, die unter den Service- und Wartungsvertrag fallen, rechtzeitig vor dem vereinbarten Wartungstermin zur Verfügung zu stellen.
  • Der VP hat notwendige Auskünfte zur Erbringung der vertraglichen Leistung durch dormakaba zu erteilen und dormakaba die dazugehörigen notwendigen Unterlagen sowie Daten zeitgerecht und mit zutreffendem Inhalt zur Verfügung zu stellen.
  • Soweit die Störungsbeseitigung im Vertragsumfang enthalten ist, wird der VP Störungen dormakaba unverzüglich telefonisch oder schriftlich oder in Textform unter Angabe der Kundennummer, dem Objektstandort, den näheren Umständen des Auftretens der Störung, der Auswirkungen und möglichen Ursachen (soweit jeweils erkennbar) mitteilen.
  • Der VP ist im Rahmen der Vertragsdurchführung verpflichtet, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er muss dormakaba über bestehende Sicherheitsvorschriften oder in Textform informieren, soweit diese für die gemäß diesem Wartungsvertrag zu erbringenden Leistungen von Bedeutung sind.

7.2

Der VP ist verpflichtet, durch eine schuldhafte Nicht- oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten entstandene Schäden und Aufwendungen, wie z.B. Anfahrtskosten und Arbeitszeiten, (insbesondere Wartezeiten bei einem verspätet gewährten Zugang zu den Anlagen, einer längeren Sicherheitsunterweisung) dormakaba, zu ersetzen. Gleiches gilt im Fall des Annahmeverzugs des VP. Gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

8. Leistungsfristen, Verzug/höhere Gewalt

8.1

Leistungsfristen gelten nur als annähernd vereinbart.

8.2

Der Beginn einer von dormakaba angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Diese beginnen nicht, bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten der Ausführung des Auftrages zwischen dem VP und dormakaba geklärt sind und alle sonstigen, vom VP zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere alle geschuldete, notwendige Mitwirkungshandlungen vollständig vorliegen/erbracht wurden und vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen durch den VP vollständig geleistet wurden. Erfüllt der VP diese Verpflichtung nicht rechtzeitig, verlängert sich die Leistungszeit um den entsprechenden Zeitraum, es sei denn, dormakaba hat die Verzögerung zu vertreten. Hat der VP nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Leistungsfrist, welche der ursprünglichen Leistungsfrist entspricht, mit der Bestätigung der Änderung durch dormakaba.

8.3

Die Fristen verlängern sich angemessen, wenn die Fristen aufgrund eines der nachfolgend benannten Umstände nicht eingehalten werden:

  • Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von dormakaba, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
  • Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von dormakaba nicht zu vertreten sind.

8.4

dormakaba haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung von Leistungen, soweit sie jeweils auf höherer Gewalt oder einem sonstigen, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages nicht vorhersehbaren Ereignis beruht, welches dormakaba nicht zu vertreten hat (Höhere Gewalt; z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).

8.5

dormakaba haftet auch nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung von Leistungen, soweit sie jeweils durch die derzeit andauernde Epidemie/Pandemie des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) oder deren Folgeerscheinungen verursacht wird; solche Störungen oder Verzögerungen stellen ebenfalls Fälle höherer Gewalt dar. Der VP ist sich der aktuell andauernden Epidemie/Pandemie und der Ungewissheit der weiteren Entwicklung (insbesondere, aber nicht ausschließlich, der weiteren Ausbreitung der Epidemie/Pandemie und weiteren direkten oder indirekten Betriebsstilllegungen und/oder Infrastrukturschließungen und/oder Rohstoffknappheit und der Möglichkeit, dass dormakabas Leistungsfähigkeit dadurch negativ beeinflusst werden könnte) bewusst.

8.6

dormakaba haftet auch nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung von Leistungen ihrer Unterlieferanten, soweit sie jeweils aus von dormakaba nicht zu vertretenden Gründen trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem VP entsprechend der geschuldeten Quantität und der Qualität aus der Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem VP (kongruente Eindeckung) eintritt.

8.7

Erlangt dormakaba Kenntnis von einem Ereignis im Sinne von Ziff. 8.3, 8.4, 8.5 oder 8.6, so informiert dormakaba den VP unverzüglich. In Aussicht gestellte Leistungsfristen/-termine verlängern/verschieben sich automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn solche Ereignisse dormakaba die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist dormakaba berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten. Sofern der VP nach Wegfall des Ereignisses im Sinne von Ziff. 8,.3, 8.4, 8.5 oder 8.6 kein Interesse mehr an der Leistungserbringung durch dormakaba hat, ist der VP ebenfalls berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten.

 

9. Gefahrenübergang

Soweit eingebaute Zubehöre, Ersatzteile oder sonstige Komponenten nicht wesentlicher Bestandteil des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich dormakaba das Eigentum an den vorgenannten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor.

 

10. Laufzeit, Kündigung

10.1

Die vertragliche Laufzeit sowie die Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung ergeben sich grundsätzlich aus dem Wartungs- und Servicevertrag. Sofern dort nichts vereinbart sein sollte, gilt: Der Vertrag kann erstmals durch ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch nach Ablauf der ersten 36 Monate ab Beginn der vertraglichen Leistungen, gekündigt werden. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist gekündigt wird.

10.2

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ebenso bleibt § 314 BGB unberührt. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung liegt insbesondere vor, wenn

  • der VP sich gegenüber dormakaba mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als vier Wochen in Verzug befindet;
  • der VP oder beauftragte Dritte ohne vorherige Zustimmung von dormakaba erhebliche Änderungen an den Systemen/Geräten/ Anlagen von dormakaba oder deren Anschlusseinrichtungen vorgenommen haben, die vertragsgegenständliche Leistungserbringung für dormakaba erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen.
  • der VP oder beauftragte Dritte ohne vorherige Zustimmung von dormakaba Standortwechsel der Systeme/Geräte/Anlagen vornimmt, welche die Instandhaltungspflicht der dormakaba mehr als nur unerheblich beeinflussen.
  • der VP ohne vorherige Zustimmung von dormakaba Software/ Programme oder Dokumentationen an Dritte überträgt oder diese Dritten zugänglich macht, soweit er hierzu nicht durch dormakaba berechtigt worden ist. Insbesondere zählen hierzu die im Zusammenhang mit der Anwendung gelieferten und vom VP im Rahmen seines Nutzungsrechtes gebrauchten Programme und Dokumentationen. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Ablauf des Wartungs- und Servicevertrages für einen Zeitraum von 4 Jahren fort.
  • wenn die Anlage nach pflichtgemäßem Ermessen von dormakaba nicht mehr reparaturfähig bzw. reparaturwürdig ist oder wenn benötigte Ersatzteile nicht mehr mit einem Aufwand, der 30% des Preises bei Vertragsabschluss übersteigt, seitens dormakaba zu beschaffen sind.

10.3

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.

 

11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der VP ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der VP nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus demselben Vertrag beruht.

 

12. Einbeziehen neuer Vertragsprodukte/Umrüstung

12.1

Neue Wartungsprodukte können in den Vertrag einbezogen werden, indem der VP dormakaba eine Mitteilung per Post, E-Mail oder Telefax unter genauer Beschreibung der aufzunehmenden Vertragsprodukte zusendet und dormakaba die Einbeziehung ausdrücklich gem. 12.2 bestätigt.

12.2

dormakaba wird dem VP per Telefax, E-Mail oder Post eine Auftragsbestätigung über die Aufnahme der Vertragsprodukte übersenden oder die Einbeziehung ablehnen.

12.3

Für die neu hinzukommenden Produkte gelten die zu dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Vertrag allgemein gültigen Gebühren der dormakaba Preisliste.

12.4

Die Regelung unter Ziff. 12.3 gilt ebenfalls, wenn ein Wartungsprodukt umgerüstet wird (z.B. durch Modernisierung der Türanlage oder Updates der jeweiligen Software) und hierdurch in eine andere Preisstufe fällt. Der VP ist verpflichtet, dormakaba unverzüglich schriftlich von einer Umrüstung der Vertragsprodukte zu informieren.

 

13. Sachmängelansprüche

13.1

Der VP muss dormakaba Gelegenheit geben, das Vorhandensein von Mängeln zu prüfen und hierzu die beanstandete Leistung unverzüglich auf eigene Kosten zur Prüfung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen.

Stellt sich nach einer durchgeführten Überprüfung heraus, dass die Leistung mangelfrei ist, und hat der VP die zu Unrecht erfolgte Mängelrüge zu vertreten, kann dormakaba dem VP sämtliche angemessenen Kosten, die aufgrund der zu Unrecht erfolgten Anzeige entstanden sind, insbesondere die Kosten der Überprüfung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von dormakaba, in Rechnung stellen.

13.2

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von dormakaba innerhalb angemessener Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

13.3

Zusätzliche Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Material-, Ein- oder Ausbaukosten werden von dormakaba nicht übernommen.

13.4

Mängelansprüche des VP, das heißt Ansprüche aus Pflichtverletzung bei Schlechtleistung in Form von Mängeln sind ausgeschlossen, sofern einer der nachfolgenden Fälle vorliegt:

  • bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit;
  • bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;
  • bei natürlicher Abnutzung;
  • bei Mängeln oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Verwendung der Leistung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Untergrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, soweit der Mangel hierauf beruht;
  • bei Mängeln oder Schäden, die daraus entstehen, dass der VP selbst oder durch Dritte den Wartungsgegenstand unsachgemäß eingebaut, in Betrieb genommen hat, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an dem Wartungsgegenstand vorgenommen hat, soweit der Mangel hierauf beruht;
  • bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern;
  • bei Mängeln bzw. Schäden aufgrund von unterlassener oder unsachgemäßer Wartung, soweit der Mangel hierauf beruht;
  • bei Mängeln infolge unsachgemäßer Lagerung durch den VP oder Dritte, soweit der Mangel hierauf beruht.

13.5

Die Verjährung für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz beträgt zwei Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, sofern einzelvertraglich nichts Anderes geregelt ist. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht, sofern das Gesetz

  • nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB,
  • nach § 479 Abs. 1 BGB ,
  • nach § 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • bei Arglist oder Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit,
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei gesetzlich zwingend längeren Verjährungsfristen, insbesondere der Haftung nach dem Produkthaftungs-gesetz oder
  • bei Nichteinhaltung einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie oder Übernahme eines Beschaffungs-risikos nach § 276 BGB.

Unberührt hiervon bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Ablaufhemmung, Hemmung sowie Neubeginn der Verjährung.

 

14. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte / Rechtsmängel

14.1

dormakaba muss die Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend: Schutzrechte) erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von dormakaba erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den VP berechtigte Ansprüche erhebt, haftet dormakaba dem VP gegenüber innerhalb der oberhalb in Ziff. 13.5 normierten Frist bei schuldhafter Pflichtverletzung wie folgt:

  • dormakaba wird auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen für die betroffenen Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie unter Erhaltung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies dormakaba nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem VP die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt oder zur Herabsetzung der Vergütung zu.

  • Schadensersatz leistet dormakaba nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 15.

  • Die vorstehenden Verpflichtungen seitens dormakaba setzen voraus, dass der VP dormakaba über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich oder in Textform informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und dormakaba alle Abwehrmaßnahmen inklusive Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der VP die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit dieser Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis verbunden ist.

14.2

Insoweit der VP die Schutzrechtsverletzung zu vertreten, kann er gegenüber dormakaba keine Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen. § 254 (Mitverschulden) bleibt unberührt.

14.3

Der VP kann keine Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des VP, durch eine von dormakaba nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom VP verändert oder zusammen mit nicht von dormakaba erbrachten Leistungen eingesetzt wird und dies die Schutzrechtsverletzung herbeiführt, soweit die Leistung von dormakaba nicht vertragsgegenständlich dafür geeignet sein muss.

14.4

Darüberhinausgehende oder andere Ansprüche als die in dieser Ziff. 14 geregelten Ansprüche des VP gegenüber dormakaba und deren Erfüllungsgehilfen wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

 

15. Schadensersatz/Aufwendungsersatz

15.1

Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (inklusive dieser Ziff. 15) nichts anderes ergibt, haftet dormakaba bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

15.1

dormakaba haftet - aus welchem Rechtsgrund auch immer - unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dormakaba beruhen.

15.2

Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch dormakaba oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dormakaba haftet dormakaba (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß gesetzlichen Vorschriften, z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder für unerhebliche Pflichtverletzungen) nur 

a)       - unbeschränkt - für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

b)       für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der VP regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung von dormakaba jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

15.4

Die Haftungsbeschränkungen in Ziff.15.3 gelten nicht, soweit dormakaba einen Mangel arglistig verschwiegt, eine schadensersatzbewehrte Beschaffenheitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.

15.5                

Soweit die Haftung von dormakaba ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von dormakaba.

15.6

Die gesetzliche Beweislast bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ebenso bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten.

15.7

Die Begriffe „Schadensersatz“ und „Schadensersatzansprüche“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten dabei auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

16. Ergänzende Bedingungen für Software (Leistungsgegenstand/Nutzungsrechte/Haftung für Datenverlust)

16.1

Voraussetzung für eine Instandhaltung/Reparatur im Softwarebereich kann die Installation des aktuellen Softwarestandes sein. Sofern keine abweichende vertragliche Regelung hierzu getroffen wurde oder ein Gewährleistungsfall vorliegt, ist sowohl der neue Softwarestand als auch die Installationsleistung entsprechend der jeweils bei Leistungsausführung durch dormakaba aktuellen Preisliste zu vergüten.

16.2

Der VP ist verpflichtet, vertraglich vereinbarte Installationsbedingungen vor Leistungsbeginn sicherzustellen. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, hat der VP hat sich vor Vertragsschluss über die wesentlichen Eigenschaften der Software - inklusive der Kompatibilität mit anderer Soft- und Hardware - zu informieren Bestehen diesbezügliche Zweifel, muss er sich vor Vertragsschluss durch dormakaba oder qualifizierte Dritte informieren lassen. Auf ausdrückliche Nachfrage des VP teilt dormakaba diesem die Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Software mit. Ein Beratungsvertrag kommt durch diese Information nicht zustande; ein solcher bedarf vielmehr einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dormakaba und VP.

16.3

Die Inanspruchnahme etwaiger Hotline-Leistungen durch den VP ist von dem VP - soweit nicht ausdrücklich anders vertraglich vereinbart - gesondert gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu vergüten. Dies gilt nicht, sofern es sich um die Geltendmachung eines Softwaremangels handelt, für den gegen dormakaba Mängelansprüche bestehen.

16.4

dormakaba räumt dem VP an Standardsoftware ein einfaches, zeitlich und örtlich unbefristetes Nutzungsrecht ein. Diese darf der VP nur im vertraglich festgelegten Umfang nutzen. Der VP ist außer in den gesetzlich zugelassenen Fällen (z.B. § 69 e) Urheberrechtsgesetz) oder sofern Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, nicht berechtigt, die Software von dormakaba zu verändern, zu disassemblieren oder zu dekompilieren.

Im Verhältnis zum VP stehen dormakaba sämtliche Urheberrechte an von dormakaba hergestellter Software im Sinne von §§ 69 a bis 69 g Urhebergesetz zu.

16.5

Ziffer 16.4 gilt gleichfalls für Individualsoftware, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

16.6

Der VP darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen; dabei hat er die von dormakaba für die jeweilige Softwareversion die in den Vertragsbestandteil bildenden Installationsvoraussetzungen angegebenen Systemvoraussetzungen zu beachten. Wechselt der VP die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware endgültig durch überschreiben löschen.

16.7

Das Recht zur Nutzung der Software geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf den VP über.

16.8

Zur Datensicherung darf der VP eine Kopie von der Software herstellen. Dabei hat er alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen darf er nicht nur hausintern vervielfältigen.

Installationsvoraussetzungen angegebenen Systemvoraussetzungen zu beachten. Wechselt der VP die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware endgültig durch überschreiben löschen.

16.9

Der VP ist berechtigt, das Nutzungsrecht an Standardsoftware an Dritte zu veräußern oder zu verschenken, vorausgesetzt, der Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch dem Auftragnehmer zu dessen Gunsten gegenüber einverstanden. In jedem Fall darf er die Software dem Dritten nur einheitlich überlassen. Sicherungskopien der Software muss er dem Dritten ebenfalls übergeben oder aber die nicht übergebenen Sicherungskopien vernichten. Gleichzeitig muss er seine Nutzung der Software vollständig und endgültig einstellen.

16.10

Sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, hat der VP dafür Sorge zu tragen, dass Standardsoftware, deren Vervielfältigungen und die Dokumentation nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von dormakaba an Dritte vermietet werden.

16.11

Ziffer 16.9 und 16.10 gelten gleichfalls für Individualsoftware, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

16.12

Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziff. 16 gelten ebenfalls für sämtliche dem VP im Zusammenhang mit der Softwareüberlassung etwa bekannt gewordene Verfahrenstechniken und Know-how, das heißt insbesondere solches nicht öffentliche Wissen von dormakaba, das nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, an dem ein wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse von dormakaba besteht und bei dem ein Geheimhaltungswille von dormakaba nach außen erkennbar wird und das verkörpert ist.

16.13

Der VP verpflichtet sich, auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus, die Software, ihm etwa im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung diesbezüglich etwa bekannt gewordene Verfahrenstechniken und Know-how im Sinne der vorstehenden Ziff. 16.12 von dormakaba im Ganzen oder in Teilen Dritten - außer in den in dieser Ziffer 16 ausdrücklich genannten Ausnahmefällen - nicht zugänglich zu machen. Der VP ist dafür verantwortlich, dass keiner seiner Mitarbeiter oder Dritte die Software, etwa im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung diesbezüglich ihm bekannt gewordene Verfahrenstechniken oder Know-how im Ganzen oder in Teilen für andere Zwecke als die in Ziff. 16 genannte Nutzung verwendet.

16.14

Bei Verlust von Daten des VPs ist die Haftung von dormakaba auf den Aufwand beschränkt, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten auf der Anlage des VPs wiederherzustellen. Der VP ist verpflichtet, seine Daten regelmäßig und im erforderlichen Umfang zu sichern, z.B. durch Herstellung von Sicherungskopien.

 

17. Geheimhaltung

17.1

Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei und der mit ihr i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, die ihnen im Zusammenhang mit oder bei der Durchführung des jeweiligen Vertrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Mitarbeitern, Angestellten und externen Beratern, die unmittelbar mit der Vertragsdurchführung befasst sind ("need to know"-Prinzip) und gesetzlich oder vertraglich - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch für die Zeit nach deren Ausscheiden aus dem Betrieb - zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG und sonstige vertrauliche Informationen wirtschaftlicher, rechtlicher, finanzieller, technischer oder steuerlicher Natur, welche die Geschäftstätigkeit, Kunden oder die Mitarbeiter der Parteien betreffen und die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, unabhängig davon ob und wie diese dokumentiert oder verkörpert sind.

17.2

Der Begriff vertrauliche Informationen umfasst nicht solche Informationen, die (i) gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden (es sei denn, aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung durch die informierte Partei oder einem ihrer Repräsentanten); (ii) sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der informierten Partei befunden hatten, bevor sie sie von der informierenden Partei erhalten hat; oder (iii) von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offenzulegen. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat diejenige Partei zu beweisen, die sich hierauf beruft.

17.3

Ist eine Partei aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet, einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen der anderen Partei im vorgenannten Sinne zugänglich zu machen, so ist sie hierzu berechtigt. Der Umfang der Offenlegung ist so gering wie möglich zu halten; die andere Partei ist unverzüglich und möglichst noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren.

17.4

Sind einer Partei vertrauliche Informationen der anderen Partei bekannt geworden, so wird sie nach Beendigung dieses Vertrages auf schriftliche Aufforderung und nach Wahl der anderen Partei unverzüglich und auf eigene Kosten alle vertraulichen Informationen (inklusive aller Verkörperungen, Datenträger und Kopien) an die andere Partei herausgeben oder zerstören und dies der anderen Partei bestätigen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die zur Herausgabe bzw. Zerstörung verpflichtete Partei gesetzlich zur Aufbewahrung vertraulicher Informationen verpflichtet ist.  Ausgenommen von der Pflicht zur Rückgabe, Vernichtung und Löschung der vertraulichen Informationen sind zudem Informationen auf routinemäßig erstellten historischen IT-Backup-Medien der empfangenden Partei, sofern und soweit ein solcher Vorgang nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und die empfangende Partei durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass es über die routinemäßig erstellten historischen IT-Backup-Medien nicht zu einer weiteren Nutzung der vertraulichen Informationen kommt. 

17.5

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht fünf (5) Jahre über die Laufzeit des jeweiligen Vertrages hinaus. Sofern und soweit offenbarte vertrauliche Informationen Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellen, gelten die Verpflichtungen unbeschadet Ziffer 17.2 dieser Vereinbarung für unbestimmte Zeit.

 

18. Rechtswahl/Erfüllungsort

18.3

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Rechtsgeschäft, für das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist für Kaufleute Ennepetal.

18.4

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

(Stand:15.10.2022)