Allgemeine Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe mit Sitz in Deutschland im Geschäftsverkehr mit Unternehmen

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1.    Allgemeines / Geltungsbereich
1.1    Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der 
•    dormakaba Deutschland GmbH, DORMA Platz 1, 58256 Ennepetal, 
•    dormakaba International Holding GmbH, DORMA Platz 1, 58256 Ennepetal, 
•    Silca GmbH, Siemensstr. 33, 42551 Velbert und 
•    Hüppe Raumtrennsysteme GmbH, Industriestraße 5, 26655 Westerstede
•    oder einem sonstigen mit dormakaba Deutschland GmbH gemäß § 15 f. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland 
(nachfolgend jeweils dormakaba bzw. wir/uns) und einem Vertragspartner (nachfolgend VP). 
Im Fall von Werk-/Werklieferungsverträgen gelten vorrangig die nachfolgend unter B. aufgeführten Sonderbedingungen für Werk-/ Werklieferungsverträge, im Fall von Verkaufsverträgen über Software die nachfolgend unter C. aufgeführten Sonderbedingungen für Verkauf und Überlassung von Software, im Fall von Wartungs-/Serviceverträgen die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Service. Sämtliche vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter www.dormakaba.de eingesehen und ausgedruckt werden. Auf Anforderung übersendet dormakaba diese auch kostenlos an den jeweiligen VP. 
1.2    Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des VPs sind nur dann gültig, wenn dormakaba ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Vertragserfüllung durch dormakaba ersetzt diese schriftliche Bestätigung auch dann nicht, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Bedingungen des VP geschieht.
1.3    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, das heißt natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Verwendung erwerben und gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.4    An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend: Unterlagen) behält sich dormakaba ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sämtliche in Ziff. 1.4 genannten Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Einwilligung von dormakaba zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag vom VP nicht erteilt wird, unverzüglich und unaufgefordert an dormakaba zurückzugeben. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Unterlagen des VP; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen dormakaba zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. Als Dritte gelten nicht die mit dormakaba gemäß § 15 f. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen.
1.5    dormakaba behält sich handelsübliche Konstruktionsänderungen vor. Auch nicht mit Toleranzen versehene Daten der dormakaba Produkte, wie sie in Internetdarstellung oder Katalogen und/oder Broschüren von dormakaba enthalten sind, unterliegen handelsüblichen und/oder branchenüblichen produktionsbedingten Abweichungen und Veränderungen, insbesondere durch produktionstechnische Umstände und verwandte Materialien. 
1.6    Die Kataloge und die im Internet veröffentlichten Angaben und Informationen werden ständig überarbeitet. Darin enthaltene Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und haben weder den Charakter einer Beschaffenheitsangabe noch den einer Garantieerklärung.
1.7    dormakaba ist auch bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen bzw. die gesamte Bestellmenge einzudecken. Etwaige Änderungswünsche des VP können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich zwischen dormakaba und dem VP vereinbart worden ist. 
1.8    Abrufaufträge sind rechtzeitig zum vereinbarten Zeitpunkt und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann dormakaba spätestens 2 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Abnahme verlangen. Kommt der VP seiner Abnahmepflicht nicht innerhalb von 3 Wochen nach, ist dormakaba berechtigt, eine zweiwöchige letzte Nachfrist zu setzen und nach auch deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu fordern.

2.    Vertragsschluss/-änderungen / Höhere Gewalt etc. 
2.1    Die Preise und Lieferbedingungen werden grundsätzlich einzelvertraglich festgelegt. Sofern ausnahmsweise nichts festgelegt ist, gilt: Die Preise verstehen sich ex works (Incoterms 2020) zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütungsforderung, aber ausschließlich der Verpackung. Verpackungskosten sind vom VP zu übernehmen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern dormakaba bei Vertragsschluss nur auf einen Listenpreis Bezug nimmt, gilt der am Tag der Lieferung gültige, in der jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen dormakaba-Preisliste angegebene Preis.
2.2    Sofern vertraglich nicht Abweichendes geregelt ist, ist dormakaba berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produkt- und/oder Leistungsbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Fahrtkosten und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätzen und/oder öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den VP weiterzugeben. 
Liegt der neue Preis oder die Vergütung auf Grund des vorgenannten Preisanpassungsrechtes 6% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der VP zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
2.3    Hat dormakaba die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts Gegenteiliges vereinbart, so trägt der VP neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen. Werden Leistungen auf Wunsch des VP außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von dormakaba, z.B. nach 18 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, durchgeführt, hat der VP diese zusätzlich entsprechend den in der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von dormakaba genannten Preisen oder - sofern eine hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde - entsprechend den vertraglich vereinbarten Preisen zu vergüten.
2.4    Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
2.5    Das Vertragsverhältnis kommt erst mit Auftragsbestätigung durch dormakaba zustande. Erfolgt eine solche nicht, entsteht es durch tatsächliche Lieferung mit dem Inhalt der beiderseitigen Vereinbarungen.
2.6    Geringfügige Änderungen und/oder technische Anpassungen des Leistungsgegenstandes an den Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserungen der Konstruktion oder Änderungen von Materialien bzw. Komponenten sind ohne Zustimmung des VP zulässig, wenn die geschuldeten Eigenschaften erhalten bleiben.
2.7    dormakaba haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung von Leistungen, soweit sie jeweils auf höherer Gewalt oder einem sonstigen, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nicht vorhersehbaren Ereignis beruht, welches dormakaba nicht zu vertreten hat (Höhere Gewalt; z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).
2.8    dormakaba haftet auch nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung von Leistungen, soweit sie jeweils durch die derzeit andauernde Epidemie/Pandemie des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) oder deren Folgeerscheinungen verursacht wird; solche Störungen oder Verzögerungen stellen ebenfalls Fälle höherer Gewalt dar. Der VP ist sich der aktuell andauernden Epidemie/Pandemie und der Ungewissheit der weiteren Entwicklung (insbesondere, aber nicht ausschließlich, der weiteren Ausbreitung der Epidemie/Pandemie und weiteren direkten oder indirekten Betriebsstilllegungen und/oder Infrastrukturschließungen und/oder Rohstoffknappheit und der Möglichkeit, dass dormakabas Leistungsfähigkeit dadurch negativ beeinflusst werden könnte) bewusst.
2.9    dormakaba haftet auch nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung von Leistungen ihrer Unterlieferanten, soweit sie jeweils aus von dormakaba nicht zu vertretenden Gründen trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem VP entsprechend der geschuldeten Quantität und der Qualität aus der Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem VP (kongruente Eindeckung) eintritt.
2.10    Erlangt dormakaba Kenntnis von einem Ereignis im Sinne von Ziff. 2.7, 2.8 oder 2.9, so informiert dormakaba den VP unverzüglich. In Aussicht gestellte Leistungsfristen/-termine verlängern/verschieben sich automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn solche Ereignisse dormakaba die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist dormakaba berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten. Sofern der VP nach Wegfall des Ereignisses im Sinne von Ziff. 2.7, 2.8 oder 2.9 kein Interesse mehr an der Leistungserbringung durch dormakaba hat, ist der VP ebenfalls berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten.

3.    Lieferung / Teillieferung 
3.1    Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den VP zumutbar ist, und werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2    Soweit dormakaba im Einzelfall aus Kulanz Waren zurücknimmt, was jedenfalls der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung bedarf, ist hierfür vom VP eine vom Warenwert abhängige und im Einzelfall zu vereinbarende Bearbeitungsgebühr zu zahlen; darüber hinaus sind die für dormakaba zur Wiederherstellung einer erneuten Vermarktung erforderlichen Kosten nach Aufwand zu übernehmen. dormakaba wird dem VP für die zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung dieser Kosten eine Gutschrift erteilen, eine Rückvergütung in bar ist ausgeschlossen. Der VP ist berechtigt, nachzuweisen, dass dormakaba in Folge der Rücknahme kein oder nur ein geringer Aufwand entstanden ist.
3.3    Die Entsorgung defekter oder ausgebauter (Ersatz-)Teile ist nicht Bestandteil der vertraglichen Leistungen, sofern nicht anderweitig vereinbart. Abweichend hiervon kann dormakaba jedoch auch nach eigenem Ermessen das (Ersatz-)Teil nur gegen Rückgabe des ausgebauten (Ersatz-)Teils bereitstellen; im letzten Fall geht das ausgebaute (Ersatz-)Teil wieder in das Eigentum von dormakaba über.

4.    Lieferzeit und Verzug
4.1    Die Einhaltung von Fristen für Lieferung von dormakaba setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom VP zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen (insbesondere die Leistung von vereinbarten Anzahlungen-/Sicherheiten) und die Erbringung aller geschuldeter, notwendiger Mitwirkungshandlungen durch den VP voraus. Erfüllt der VP diese Verpflichtung nicht rechtzeitig, verlängern sich die Lieferfristen von dormakaba um den entsprechenden Zeitraum zwischen der vertraglich vereinbarten Fälligkeit der Handlung des VP bis zur Erfüllung der im Rückstand befindlichen Pflichten des VP, es sei denn, dormakaba hat die Verzögerung zu vertreten.
4.2    Die Fristen verlängern sich angemessen, wenn die Fristen aufgrund eines der nachfolgend benannten Umstände nicht eingehalten werden:

  • Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von dormakaba, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
  • Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die jeweils von dormakaba nicht zu vertreten sind.

4.3    Der VP muss auf Nachfrage von dormakaba innerhalb von 7 Kalendertagen erklären, ob er wegen der vorgenannten Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
4.4    Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des VP um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, ist dormakaba berechtigt, die Liefergegenstände einzulagern und dem VP für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-Preises der Liefergegenstände, maximal 5 % des Netto-Preises der Liefergegenstände zu berechnen. Lagert dormakaba die Liefergegenstände bei Dritten ein, kann dormakaba die tatsächlich entstandenen Lagerkosten gegenüber dem VP geltend machen. Dem VP steht es jeweils frei, nachzuweisen, dass dormakaba kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Ergänzend stehen dormakaba die gesetzlichen Rechte zu. Die vorstehenden Regelungen in Ziff. 4.4 gelten ebenfalls, wenn der VP eine vereinbarte Abschlagszahlung nicht leistet.

5.    Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung
5.1    Soweit nichts anders vereinbart, ist die Vergütung für die jeweilige Lieferung oder Leistung binnen 7 Kalendertagen nach Wareneingang bzw. Leistungserbringung fällig und ohne Abzug zahlbar.
5.2     Zahlungen gelten erst bei Gutschrift auf einem Bankkonto von dormakaba als erfolgt. Zahlungen des VP an Dritte, wie z.B. an Einkaufsverbände und/oder Zentralregulierer, wirken dormakaba gegenüber nicht schuldbefreiend, soweit dormakaba den VP nicht hierzu ausdrücklich aufgefordert hat, oder die Forderung dorthin abgetreten hat. 
5.3    Soweit Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis- und Firmenlastschriftverfahren bezahlt werden, erhält der VP eine Vorabinformation zum Lastschrifteneinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin, die die Höhe des einzuziehenden Betrages, das Fälligkeitsdatum, die Gläubiger-Identifikationsnummer von dormakaba sowie die Mandatsreferenz des VP enthält. Diese Vorabinformation kann separat in Form von Brief, Fax und Mail, aber auch zusammen mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
5.4    Zum Skontoabzug ist der VP nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dormakaba hin berechtigt, wenn alle seitens dormakaba zu beanspruchenden Zahlungen - auch eventuelle Abschlagszahlungen - innerhalb der Skontofrist vollständig auf das Konto von dormakaba eingehen.
5.5    Etwaig vereinbarte Skonti, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen sind auflösend bedingt durch das eröffnete oder beantragte Insolvenzverfahren über das Vermögen des VP.
5.6    dormakaba ist berechtigt die Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des VP gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der VP die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet.
dormakaba kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der VP Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann dormakaba vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.
5.7    dormakaba kann gegen sämtliche Forderungen, die der VP gegen dormakaba hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die dormakaba oder denjenigen Gesellschaften, an denen dormakaba direkt oder indirekt mit Mehrheit gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, gegenüber dem VP zustehen. dormakaba informiert den VP auf Nachfrage, welche Gesellschaften Mehrheitsbeteiligungen von dormakaba im Sinne dieser Ziff. 5.7 sind.

6.    Sachmängelansprüche des VP
6.1    Abweichend von § 434 BGB ist der Liefergenstand frei von Sachmängeln, wenn er die in der vertragsgenständlichen Spezifikation vereinbarten Eigenschaften, mangels solcher die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im technischen Datenblatt von dormakaba aufgeführten Eigenschaften hat. § 434 (2) Nr. 3 sowie (3) Nr. 4 (Zubehör und Anleitungen) und 434 (3) Nr. 2 lit b) (Eigenschaften aus öffentlichen Äußerungen und Werbung) sowie § 434 (3) letzter Absatz (Nichtbindung des Verkäufers an öffentliche Äußerungen) bleiben unberührt. Weitere Eigenschaften des Liefergenstandes insbesondere (i) übliche Beschaffenheit, die der Käufer bei Sachen dieser Art erwarten kann, (ii) nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung (iii) Eignung für die gewöhnliche Verwendung (iV) Beschaffenheit einer Probe oder Musters sind von dormakaba nicht geschuldet.
6.2    Für dem Kaufrecht unterliegende Vertragsverhältnisse, deren Inhalt ausschließlich Warenlieferungen sind, stehen dem VP die nachfolgenden Mängelansprüche gegenüber dormakaba zu. Für Mängelansprüche des VP aus Werk- oder Werklieferungsverträgen gelten vorrangig bzw. ergänzend die Sonderbedingungen für Werk- und Werklieferungsverträge unter B. sowie für Verkaufsverträge über Software vorrangig bzw. ergänzend die Sonderbedingungen unter C.
6.3    Sachmängelansprüche des VP setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeob-liegenheiten ordnungsgemäß in Schrift- oder Textform uns gegenüber nachgekommen ist. Bei Verletzung der Rügeobliegenheit gilt die gelieferte Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als vertragsgemäß genehmigt. Eine nicht form- und fristgerechte Mängelrüge schließt jeglichen Anspruch aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln in Bezug auf den betreffenden Mangel aus. 
Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns seitens dormakaba, im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 445a, 445b b BGB) bleiben unberührt.
6.4    Die Rüge von Sachmängeln hat in Schrift- oder Textform zu erfolgen und muss eine genaue Beschreibung des Mangels enthalten. 
Erkennbare Sachmängel (insbesondere z.B. Transportschäden, Mehr- oder Minder- sowie Aliudlieferungen) sind vom VP unverzüglich, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung und spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 6.12 dormakaba gegenüber zu rügen. Bei Transportschäden hat der VP unverzüglich nach Ankunft der Ware am Erfüllungsort eine bahn- oder postseitige Schadensfeststellung, oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen. 
6.5    Der VP muss dormakaba Gelegenheit geben, das Vorhandensein von Sachmängeln in dem dazu erforderlichen Umfang zu prüfen und hierzu die beanstandeten Waren unverzüglich auf eigene Kosten zur Prüfung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. dormakaba ist nicht verpflichtet, unaufgefordert eingesandte Waren auf Mangelhaftigkeit zu überprüfen und kann die Annahme verweigern. Stellt sich nach einer durchgeführten Überprüfung der angeblich mangelhaften Ware heraus, dass die Ware mangelfrei ist, und hat der VP die zu Unrecht erfolgte Mängelrüge zu vertreten, werden die Waren dem VP auf seine Kosten zurückgesandt. dormakaba ist solchen Falls auch berechtigt, dem VP sämtliche notwendigen Kosten, die aufgrund der zu Unrecht erfolgten Mängelrüge entstanden sind, insbesondere die Kosten der Überprüfung im Rahmen der üblichen Vergütung, in Rechnung zu stellen.
6.6    Der VP darf Zahlungen nur zurückhalten, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Der VP darf kein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.
6.7    Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen den VP nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass eine Teillieferung für den VP kein Interesse hat.
6.8    Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von dormakaba innerhalb angemessener Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der VP hat dormakaba die zur Vornahme der Nachbesserung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
6.9    Zusätzliche Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Material-, Ein- oder Ausbaukosten werden von dormakaba nicht übernommen.
6.10    Im Fall des Fehlschlagens oder der Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann der VP vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Darüber hinaus kann er Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Maßgabe von Ziff. 8 verlangen.
6.11    Mängelansprüche des VP sind ausgeschlossen, sofern einer der nachfolgenden Fälle vorliegt:

  • bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit;
  • bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;
  • bei natürlicher Abnutzung;
  • bei Mängeln oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer

Verwendung der Ware, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Untergrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind;

  • bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern;
  • bei Mängeln oder Schäden, die daraus entstehen, dass der VP selbst oder durch Dritte die

Ware unsachgemäß eingebaut, in Betrieb genommen hat, Änderungen oder Ware unsachgemäß eingebaut, in Betrieb genommen hat, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen hat und der Mangel hierauf beruht;

  • bei Mängeln bzw. Schäden aufgrund von unterlassener oder unsachgemäßer Wartung, soweit der Mangel hierauf beruht;
  • bei Mängeln infolge unsachgemäßer Lagerung durch den VP oder Dritte, soweit der Mangel hierauf beruht.

6.12    Die Verjährung für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz beträgt zwei Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, sofern einzelvertraglich nichts Anderes geregelt ist, oder gesetzlich eine abweichende zwingende, längere Verjährungsfrist gilt,

  • nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB,
  • nach § 479 Abs. 1 BGB,
  • nach § 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • bei Arglist oder Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit,
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei gesetzlich zwingend längeren Verjährungsfristen, insbesondere der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder
  • bei Nichteinhaltung einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB.

Unberührt hiervon bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Ablaufhemmung, Hemmung sowie Neubeginn der Verjährung.
6.13    Rückgriffsansprüche des VP gemäß §§ 478, 445a/b BGB (sog. Rückgriff des Unternehmers) gegenüber dormakaba bestehen nur, soweit der VP mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des VP gegenüber dormakaba gemäß § 478 Absatz 2 BGB gilt Ziff. 6.4 entsprechend.
6.14    Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, übernimmt dormakaba für die Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Waren keine Garantie (§ 443 BGB) und kein Beschaffungsrisiko. dormakaba liefert zudem nur aus ihrem eigenen Vorrat (Vorratsschuld).

7.    Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte / Rechtsmängel
7.1    Soweit nicht anders vereinbart, muss die Lieferung im Land des vereinbarten Liefer- oder Verwendungsorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend: Schutzrechte) erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von dormakaba erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den VP berechtigte Ansprüche erhebt, haftet dormakaba dem VP gegenüber innerhalb der oberhalb in Ziff. 6.12 normierten Frist bei schuldhafter Pflichtverletzung wie folgt:

  • dormakaba wird auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen für die betroffenen Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie unter Erhaltung der geschuldeten Eigenschaften so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dormakaba nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem VP die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt oder zur Herabsetzung der Vergütung zu.
  • Für Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz haftet dormakaba nur im Rahmen von Ziff. 8.
  • Die vorstehenden Verpflichtungen seitens dormakaba setzen voraus, dass der VP dormakaba über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich oder in Textform informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und dormakaba alle Abwehrmaßnahmen inklusive Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der VP die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit dieser Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis verbunden ist.

7.2    Insoweit der VP die Schutzrechtsverletzung zu vertreten, hat, kann er gegenüber dormakaba keine Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
7.3    Der VP kann keine Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des VP, durch eine nicht vereinbarte oder für das Produkt von dormakaba vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom VP verändert oder zusammen mit nicht von dormakaba gelieferten Waren eingesetzt wird und dies die Schutzrechtsverletzung herbeiführt.
7.4    Bei Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 7.1 genannten Ansprüche des VP auch die Regelungen der Ziff. 6.5, 6.6 und 6.10. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten ergänzend die Regelungen der Ziff. 6. darüberhinausgehende oder andere Ansprüche als die in dieser Ziff. 7 geregelten Ansprüche des VP gegenüber dormakaba und deren Erfüllungsgehilfen wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

8.    Schadensersatz/Aufwendungsersatz
8.1    Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (inklusive dieser Ziff. 8 nichts anderes ergibt, haftet dormakaba bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
8.2    dormakaba haftet - aus welchem Rechtsgrund auch immer - unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dormakaba beruhen.
8.3    Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch dormakaba oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dormakaba haftet dormakaba (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß gesetzlichen Vorschriften, z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder für unerhebliche Pflichtverletzungen) nur 
a)    - unbeschränkt - für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b)    für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der VP regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung von dormakaba jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8.4    Die Haftungsbeschränkungen in Ziff. 8.3 gelten nicht, soweit dormakaba einen Mangel arglistig verschwiegt, eine schadensersatzbewehrte Beschaffenheitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
8.5    Soweit die Haftung von dormakaba ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von dormakaba. 
8.6    Die gesetzliche Beweislast bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ebenso bleibt der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) vorbehalten.
8.7    Die Begriffe „Schadensersatz“ und „Schadensersatzansprüche“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten dabei auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

9.    Eigentumsvorbehalt
9.1    dormakaba behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung ihrer sämtlichen aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem VP zustehenden Ansprüche vor. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder künftige, bedingte oder befristete Ansprüche gegenüber dem VP handelt. Sofern sämtliche dormakaba zustehenden Sicherungsrechte alle gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigen, wird dormakaba auf Nachfrage des VP einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben, wobei dormakaba frei zwischen verschiedenen Sicherungsrechten wählen darf.
9.2    Der VP muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln, getrennt lagern und als Vorbehaltsware kennzeichnen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Einbruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er darf sie nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Im normalen Geschäftsverkehr darf er die Vorbehaltsware weiter veräußern, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinem Käufer den Kaufpreis erhält oder mit dem Käufer ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart.
9.3    Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der VP schon jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Käufer an dormakaba sicherungshalber ab. Dies schließt sämtliche Nebenrechte sowie etwaige Saldenforderungen ein. dormakaba nimmt die Abtretung des VP hiermit ausdrücklich an.

10.    Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware; Forderungseinzug
10.1    Der VP darf die Vorbehaltsware verarbeiten, mit anderen Gegenständen vermischen oder verbinden. Die Verarbeitung erfolgt namens und im Auftrag von dormakaba. Der VP verwahrt die dabei entstehende neue Sache für dormakaba mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.
10.2    Bei der Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dormakaba gehörenden Gegenständen erhält dormakaba in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.
10.3    Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziff. 9.3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von dormakaba in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
10.4    Im Fall der Verbindung der Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, tritt der VP auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht inklusive der Nebenrechte, sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an dormakaba ab. dormakaba nimmt die Abtretung hiermit ausdrücklich an.
10.5    Der VP bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unberührt hiervon bleibt das Recht dormakabas, die Forderung selbst einzuziehen. dormakaba wird die Forderung jedoch nicht einziehen, soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Nach vorheriger Androhung sowie angemessener Fristsetzung ist dormakaba berechtigt, die Sicherungsabtretung offenzulegen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den VP gegenüber dessen Käufer zu verlangen.
10.6    Der VP muss dormakaba unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Vorbehaltsware oder über sonstige Eingriffe Dritter unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dormakaba die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 Zivilprozessordnung zu erstatten, haftet der VP für den dormakaba insoweit entstandenen Ausfall.
10.7    Gerät der VP in Zahlungsverzug aus dem mit dormakaba geschlossenen Vertrag, ist dormakaba nach erfolglosem Ablauf einer dem VP gesetzten angemessenen Frist zur Leistung und nach dem Rücktritt von dormakaba zur Wiederinbesitznahme berechtigt.; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der VP ist sodann nach dem Rücktritt vom Vertrag zur Herausgabe verpflichtet; er berechtigt dormakaba, seinen Betrieb zur Abholung zu betreten. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch dormakaba selbst liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dormakaba hätte dies ausdrücklich erklärt.

10.8    Hat der VP Forderungen aus der Weiterveräußerung der von dormakaba gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer die derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte von dormakaba aus dem Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt werden können, hat er dormakaba dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings ist dormakaba berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Facto-rings, wenn der VP nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
10.9    Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte seitens des VP bestimmte zusätzliche Maßnahmen und/oder Erklärungen hinsichtlich der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes hinaus erforderlich, so hat der VP solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf sei-ne Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. diese Erklärungen formgerecht abzugeben. dormakaba wird hieran im erforderli-chen Umfang mitwirken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es dormakaba aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann dormakaba alle Rechte dieser Art nach billigem Ermes-sen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine derart wirtschaftlich und rechtlich gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns ge-gen dem VP dadurch nicht erreicht wird, ist der VP verpflichtet, dormakaba auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Si-cherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten unserem billigem Ermessen (§ 315 BGB) von dormakaba zu ver-schaffen. Das Recht des VP auf gerichtliche Überprüfung und Korrektur (§ 315 III BGB) bleibt jeweils unberührt.

11.    Warenzeichen, Urheberrechtsvermerke, alphanumerische Kennung
Warenzeichen, Urheberrechtsvermerke oder alphanumerische Kennungen der Produkte inklusive der Dokumentation dürfen nicht verändern werden.

12.    Compliance
Der VP verpflichtet sich im Rahmen der Abwicklung des jeweiligen, mit dormakaba geschlossenen Vertrages zur Einhaltung jeweils des bei Vertragsschluss gültigen dormakaba-Code of Conducts, der dem VP auf Wunsch unentgeltlich übersandt wird oder im Internet unter www.dormakaba.de einsehbar ist.

13.    Exportkontrolle / Produktzulassung / Einfuhrbestimmungen
13.1    Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem VP zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vom VP mit uns vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
13.2    Der VP ist für Einhaltung der Gesetze des Landes, in dem er geschäftlich tätig wird, selbst verantwortlich. Bei der Verbringung, Ausfuhr und Rücksendung von Gütern sowie Erbringung von Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Bezug hat der VP alle Ausfuhrbestimmungen und sonstigen handelsbeschränkenden Maßnahmen einzuhalten. Der VP ist selbst verpflichtet, rechtzeitig alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder sonstige Bescheinigungen einzuholen, die nach einschlä-gigen Ausfuhrvorschriften und Embargos erforderlich sind, soweit er die von uns gelieferten Produkte ausführt oder durch uns ausführen lässt. Der VP wird uns von allen Rechtsfolgen freistellen, die aus der Verletzung solcher Bestimmungen entstehen und gegebenenfalls Schadenersatz leisten.
13.3    Sind wir aufgrund der Dauer der notwendigen und ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtli-chen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens ohne unser Verschulden an der rechtzeitigen Lieferung gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung; diesbezügliche Schadensersatzansprüche des VP sind uns gegenüber ausgeschlossen, soweit wir nicht vertraglich eine Ga-rantiehaftung gegenüber dem VP übernommen haben.
13.4    Sofern ohne unser Verschulden zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. Durchführung der Dienstleistung sowie bei Geltendmachung von Gewährleistungsrechten exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse entstehen, die uns die Durchführung der Lieferung oder Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich oder unzumutbar machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten.

14.    Geheimhaltung

14.1    Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei und der mit ihr i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, die ihnen im Zusammenhang mit oder bei der Durchführung des jeweiligen Vertrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Mitarbeitern, Angestellten und externen Beratern, die unmittelbar mit der Vertragsdurchführung be-fasst sind ("need to know"-Prinzip) und gesetzlich oder vertraglich – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch für die Zeit nach deren Ausscheiden aus dem Betrieb – zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die andere Partei der Offenlegung zu-gestimmt hat. 
14.2    Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG und sonstige vertrauliche Informationen wirtschaftlicher, rechtlicher, finanzieller, technischer oder steuerlicher Natur, welche die Geschäfts-tätigkeit, Kunden oder die Mitarbeiter der Parteien betreffen und die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als ver-traulich anzusehen sind, unabhängig davon ob und wie diese dokumentiert oder verkörpert sind.
14.3    Der Begriff vertrauliche Informationen umfasst nicht solche Informationen, die (i) gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden (es sei denn, aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung durch die informierte Partei oder einem ihrer Reprä-sentanten); (ii) sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der informierten Partei befunden hatten, bevor sie sie von der informierenden Partei erhalten hat; oder (iii) von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offenzulegen. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat diejenige Partei zu bewei-sen, die sich hierauf beruft.
14.4    Ist eine Partei aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet, einer öffentlichen Stelle ver-trauliche Informationen der anderen Partei im vorgenannten Sinne zugänglich zu machen, so ist sie hierzu berechtigt. Der Um-fang der Offenlegung ist so gering wie möglich zu halten; die andere Partei ist unverzüglich und möglichst noch vor Heraus-gabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren.
14.5    Sind einer Partei vertrauliche Informationen der anderen Partei bekannt geworden, so wird sie nach Beendigung dieses Ver-trages auf schriftliche Aufforderung und nach Wahl der anderen Partei unverzüglich und auf eigene Kosten alle vertraulichen Informationen (inklusive aller Verkörperungen, Datenträger und Kopien) an die andere Partei herausgeben oder zerstören und dies der anderen Partei bestätigen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die zur Herausgabe bzw. Zerstörung verpflichtete Partei ge-setzlich zur Aufbewahrung vertraulicher Informationen verpflichtet ist.  Ausgenommen von der Pflicht zur Rückgabe, Vernich-tung und Löschung der vertraulichen Informationen sind zudem Informationen auf routinemäßig erstellten historischen IT-Backup-Medien der empfangenden Partei, sofern und soweit ein solcher Vorgang nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mög-lich wäre und die empfangende Partei durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass es über die routinemäßig erstellten historischen IT-Backup-Medien nicht zu einer weiteren Nutzung der vertraulichen Informatio-nen kommt.  
14.6    Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht fünf (5) Jahre über die Laufzeit des jeweiligen Vertrages hinaus. Sofern und soweit offenbarte vertrauliche Informationen Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellen, gelten die Ver-pflichtungen unbeschadet Ziffer 14.6 dieser Vereinbarung für unbestimmte Zeit. 

15.    Rechtswahl/Erfüllungsort
15.1    Die Rechtsbeziehungen zwischen dormakaba und dem VP unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2    Erfüllungsort (soweit nicht anders vertraglich vereinbart) und ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Ge-richt am Sitz von dormakaba.

(STAND: 15. Juni 2023)


 
B.    Sonderbedingungen für Werk-, Werklieferungsverträge

1.    Geltungsbereich
Grundlage aller Vertragsverhältnisse der nachfolgenden Unternehmen der dormakaba Gruppe 
•    dormakaba Deutschland GmbH, DORMA Platz 1, 58256 Ennepetal, 
•    dormakaba International Holding GmbH, DORMA Platz 1, 58256 Ennepetal, 
•    Silca GmbH, Siemensstr. 33, 42551 Velbert und 
•    Hüppe Raumtrennsysteme GmbH, Industriestraße 5, 26655 Westerstede
•    oder einem sonstigen mit dormakaba Deutschland GmbH gemäß § 15 f. Aktiengesetz verbundenen Unter-nehmen mit Sitz in Deutschland 
(nachfolgend jeweils dormakaba bzw. wir/uns) und einem Vertragspartner (nachfolgend VP). sind zunächst die oben aufgeführ-ten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe. Für Werklieferungsverträge sowie für Werkverträge gelten ergänzend und vorrangig die nachfolgenden Sonderbedingungen.

2.    Mitwirkungspflichten
2.1    Der VP übernimmt - soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart - ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen insbesonde-re nachfolgende Mitwirkungspflichten:
2.2    Der VP stellt eine fortlaufende Bearbeitung des Auftrags sicher. Er legt die verbindlichen Fertigungsmaße bzw. ein verbindli-ches Aufmaß fest. und gibt Zeichnungen unverzüglich nach Erhalt frei. 
2.3    Der VP ist dafür verantwortlich, dass folgende bauseitigen Gegebenheiten bei Leistungserbringung gegeben sind:
•    Vorhandensein der für die Anbindung der dormakaba Produkte notwendigen Verkabelung und Spannungsversorgung. Diese muss von einem anerkannten Elektriker errichtet sein und den aktuellen VDE-Vorschriften entsprechen. Der Netzan-schluss muss ferner nach VDE 0100 § 29-7 abschaltbar und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten gesichert sein. Für jede Anlage ist eine getrennte, fachgerechte Absicherung vorzusehen.
•    Vorhandensein der erforderlichen Kabel und Leitungen entsprechend der gewählten Ausstattung gemäß Kabelplan des Herstellers und Setzen der Unterputzdosen, bauseitige Kennzeichnung der Einbaupositionen für die Steuerorgane (Pro-grammschalter, Notschalter, Taster, Leser, Steuerungen, etc.).
•    Die Anschlüsse der Türperipherie erfolgten bauseits.
•    Ab einer Bauhöhe über 2 m sind zugelassene Steighilfen und Gerüste bauseits zu stellen. 
•    Abschluss der erforderlichen Mauer-, Stemm-, Putz- und Anschlussarbeiten.
•    Barrierefreier Zugang zur Einbaustelle und Säuberung des Arbeitsbereichs vor Beginn der Montagearbeiten, sowie Bereit-stellung von ausreichenden Abstellflächen im Arbeitsbereich.
•    Vorliegen eines Meterrisses in Türnähe.
•    Vorliegen einer Ausführungsplanung durch den VP
•    Sperrung des Arbeitsbereichs während der Dauer der Montage.
•    Sicherung der Liefergegenstände und Arbeitsmaterialien von dormakaba und deren Erfüllungsgehilfen in den Räumen bzw. dem Betriebsgelände des VP vor Diebstahl und Beschädigung bis zur Abnahme.
•    Zugang zu für die Vertragsausführung relevanten Örtlichkeiten sowie die erforderlichen Berechtigungen hierfür
•    Fristgerechte Mitteilung über erforderliche Passwörter und Netzwerkadressen für auftragsausführungsrelevante IT
•    Fachkundige Unterstützung durch IT-Spezialist des VP oder dem Endnutzer mit Systemrechten, soweit auftragsbezogen IT des VP berührt ist
•    Vorliegen der folgenden Bodenbeschaffenheit im Türbereich:
•    für automatische Schiebetüren: fertig erstellter Fußboden;
•    für Schiebeschwenktüren in Rettungswegen: fertig erstellter Fußboden mit einer Aussparung im Schiebebereich der Flügel-tür, im Schwenkbereich der Türflügel und Seitenteile Vorhandensein eines leichten Gefälles des Bodens zur Sicherstellung des Ausrastens der Elemente im Panikfall;
•    Aussparungen für Bodenschiene, soweit sie Bestandteil des Auftrages sind.
•    Für den Anwendungsfall und die spätere Beanspruchung eine ausreichende Befestigung für die zu montierende Anlage (die maßgeblichen Daten sind der technischen Dokumentation zu entnehmen).
•    Erstellung entsprechender Revisionsöffnungen bei Zwischendecken oder Wandverkleidungen.
•    Einbau von elektrischen Türöffnern einschließlich Leitungen (Leitungen im Rahmen der Tür)
•    Fristgerechte Vorablieferung bauseits gestellter Gläser in die Fertigungsstätte Zusmarshausen.
•    Vorablieferung bauseits gestellter Türflügel an den Einbauort.
•    Fristgerechte Vorablieferung bauseitiger Sondereinbauteile in die zuständige dormakaba Fertigungsstätte.
2.4    Sofern die Inbetriebnahme vom VP bei dormakaba beauftragt wurde, ist der VP zudem dafür verantwortlich, dass die folgenden bauseitigen Vorarbeiten abgeschlossen sind:
•    Durchführung und Abschluss aller erforderlichen Maurer- und Stemmarbeiten, insbesondere Wandausnehmungen.
•    Ausreichende Anzahl Eingebaute Unterputzdosen für Steuerorgane und Programmschalter;
•    Ordnungsgemäße Verlegung der elektrischen Leitungen einschließlich des Netzanschlusses gemäß dormakaba-Kabelplänen.
•    Abschluss und komplette mechanische Antriebsmontage aller zur Anlage gehörender Bauteile und Peripherie.
•    Abschluss und komplette mechanische Antriebsmontage einschließlich Einhängen der Türflügel, Seitenteile und Sichtflü-gelfenster.
•    Montage von Bodengleitern, erforderlichen Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Impulsgebern (Radar, Infrarot), Sicherheits-schranken inklusive Kabelverlegung. Darüber hinaus bei pneumatisch gesteuerten Anlagen Installation des Impulsgebers und Verlegung des Verbindungsschlauches.
•    Vorhandensein der vorgegebenen Spannung.
2.5    Lieferung der erforderlichen Informationen zur Ermöglichung der anfänglichen Risikobewertung entsprechend der jeweils zum Leistungszeitpunkt aktuellen Vorschriften/Normen.
2.6    Verletzt der VP schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so ist dormakaba zum Schadensersatz berechtigt. Ausführungsfristen von dormakaba verlängern sich bei fehlender Mitwirkungsleistung durch den VP um den Zeitraum zwischen der ursprünglichen Fälligkeit der Mitwirkungspflicht bis zu deren Erfüllung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

3.    Abschlagszahlungen
Der VP muss dem Baufortschritt entsprechende, per Aufmaß nachweisbare Abschlagszahlungen leisten.

4.    Mängelansprüche
Für Werkverträge gilt die unter Ziff. 6.2 der vorgenannten Geschäftsbedingungen normierte Rügepflicht nicht.

5.    Abnahme
5.1    Die Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen hat unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu erfolgen. Der VP gewährleistet, dass ein zur Abnahme Berechtigter anwesend ist. Erfolgt die Abnahme aus vom VP zu vertretenden Gründen nicht zu diesem Zeitpunkt, so wird dormakaba diesem schriftlich oder in Textform, unter Hinweis auf die Folgen eines fruchtlo-sen Verstreichenlassens, eine angemessene Frist zur Festsetzung eines Termins und Vornahme der Abnahme setzen. 
5.2    Erfolgt die Abnahme mangels Reaktion oder Mitwirkung des VP nicht binnen der gesetzten Frist, so gelten die vertragsgegen-ständlichen Leistungen mit Fristablauf als abgenommen.
5.3    dormakaba ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teilleistungen eine Teilabnahme von dem VP zu verlangen.6.    GerichtsstandBei Werkverträgen ist dormakaba auch berechtigt, den VP am Erfüllungsort in Anspruch zu nehmen.

(STAND: 15. Juni 2023)

 

C.    Sonderbedingungen für Verkauf und Überlassung von Software 

1.    Geltungsbereich
Grundlage aller Vertragsverhältnisse der nachfolgenden Unternehmen der dormakaba Gruppe 
•    dormakaba Deutschland GmbH, DORMA Platz 1, 58256 Ennepetal, 
•    dormakaba International Holding GmbH, DORMA Platz 1, 58256 Ennepetal, 
•    Silca GmbH, Siemensstr. 33, 42551 Velbert und 
•    Hüppe Raumtrennsysteme GmbH, Industriestraße 5, 26655 Westerstede
•    oder einem sonstigen mit dormakaba Deutschland GmbH ge-mäß § 15 f. Aktiengesetz verbundenen Unter-nehmen mit Sitz in Deutschland 
(nachfolgend jeweils dormakaba bzw. wir/uns) und einem Vertragspartner (nachfolgend VP). sind zunächst die oben aufgeführ-ten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe.
Für Verträge über den Verkauf oder die dauerhafte Überlassung von Softwareprogrammen einschließlich Datenträgern, Programmad-aptern, Programmschlüsseln oder Dokumentationen (nachfolgend Software), unabhängig von der Überlassungsform, gelten ergän-zend und vorrangig die nachfolgenden Sonderbedingungen.

2.    Leistungsgegenstand 
2.1.    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, liefert dormakaba die Software in der zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses aktuell von ihr angebotenen Fassung (sofern keine ausdrückliche Unterscheidung getroffen wird, umfasst Software Standard- und Individualsoftware). Eine Garantie im Rechtssinne oder ein Beschaffungsrisiko wird mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung von dormakaba nicht übernommen.
2.2.    Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Quellcode der Software im Falle von Standardsoftware nicht Ver-tragsgegenstand und wird dem VP nicht zur Verfügung gestellt.
2.3.    Ziffer 2.2 findet auch auf Individualsoftware Anwendung.
2.4.    Abweichend von § 434 BGB ist die Software frei von Sach-mängeln, wenn sie die Eigenschaften der Produktbeschreibung von dormakaba und diejenigen einer gegebenenfalls vereinbarten Spezifikation. § 434 (2) Nr. 3 sowie § 434 (3) Nr. 4 (Zubehör und Anleitungen) und 434 (3) Nr. 2 lit b) (Eigenschaften aus öf-fentlichen Äußerungen und Werbung) sowie § 434 (3) letzter Absatz (Nichtbindung des Verkäufers an öffentliche Äußerungen) bleiben unberührt. Weitere Eigenschaften des Liefergenstandes ins-besondere (i) übliche Beschaffenheit, die der Käufer bei Sachen dieser Art erwarten kann, (ii) nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung (iii) Eignung für die gewöhnliche Verwendung (iv) Beschaffenheit einer Probe oder Musters sind von dormakaba nicht geschuldet.  
2.5.    Der VP ist verpflichtet, vertraglich vereinbarte Installationsbedingungen vor Leistungsbeginn sicherzustellen. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, hat der VP hat sich vor Vertragsschluss über die Eigenschaften der Software - inklusive der Kompatibilität mit anderer Soft- und Hardware - zu informieren Bestehen diesbezügliche Zweifel, muss er sich vor Vertrags-schluss durch dormakaba oder qualifizierte Dritte informieren lassen. Auf ausdrückliche Nachfrage des VP teilt dormakaba die-sem die Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Software mit. Ein Beratungsvertrag kommt durch diese Information nicht zustande; ein solcher bedarf vielmehr einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dormakaba und VP.
2.6.    Die Inanspruchnahme etwaiger Hotline-Leistungen durch den VP ist von dem VP - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - gesondert gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von dormakaba zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den VP zu vergü-ten. Dies gilt nicht, sofern es sich um die Geltendmachung eines objektiv bestehenden Softwaremangels handelt.

3.    Nutzungsrechte
3.1.    dormakaba räumt dem VP an Standardsoftware ein einfaches, zeitlich und örtlich unbefristetes Nutzungsrecht ein. Diese darf der VP nur im vertraglich festgelegten Umfang nutzen. Der VP ist außer in den gesetzlich zugelassenen Fällen (z.B. § 69 e) Ur-heberrechtsgesetz) oder sofern Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, nicht berechtigt, die Software von dormakaba zu verändern, zu disassemblieren oder zu dekompilieren. 
Im Verhältnis zum VP stehen dormakaba sämtliche Urheberrechte an von dormakaba hergestellter Software im Sinne von §§ 69 a bis 69 g Urhebergesetz zu.
3.2.    Ziffer 3.1 gilt gleichfalls für Individualsoftware, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
3.3.    Das Recht zur Nutzung der Software geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf den VP über. Im Übrigen gelten die Regelungen der oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe über den Eigentumsvorbehalt in Ziff. 9.
3.4.    Zur Datensicherung darf der VP eine Kopie von der Software herstellen. Dabei hat er alphanumerische Kennungen, Warenzei-chen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu füh-ren. Dokumentationen darf er nicht nur hausintern vervielfältigen.
3.5.    Der VP darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen; dabei hat er die von dormakaba für die jeweilige Softwareversion die in den Vertragsbestandteil bildenden Installationsvoraussetzungen angegebenen Systemvoraus-setzungen zu beachten. Wechselt der VP die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware endgültig durch überschreiben löschen.
3.6.    Der VP ist berechtigt, das Nutzungsrecht an Standardsoftware an Dritte zu veräußern oder zu verschenken, vorausgesetzt, der Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch dem Auftragnehmer zu dessen Gunsten gegenüber einverstanden. In jedem Fall darf er die Software dem Dritten nur einheitlich überlassen. Sicherungskopien der Software muss er dem Dritten ebenfalls übergeben oder aber die nicht übergebenen Sicherungskopien vernichten. Gleichzeitig muss er seine Nutzung der Software vollständig und endgültig einstellen.
3.7.    Sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, hat der VP dafür Sorge zu tragen, dass Standard-software, deren Vervielfältigungen und die Dokumentation nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von dormakaba an Dritte vermietet werden.
3.8.    Ziffer 3.6 und 3.7 gelten gleichfalls für Individualsoftware, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
3.9.    Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziff. 3 gelten ebenfalls für sämtliche dem VP im Zusammenhang mit der Softwareüber-lassung etwa bekannt gewordene Verfahrenstechniken und Know-how, das heißt insbesondere solches nicht öffentliche Wis-sen von dormakaba, das nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, an dem ein wirtschaftliches Geheimhaltungsin-teresse von dormakaba besteht und bei dem ein Geheimhaltungswille von dormakaba nach außen erkennbar wird und das verkörpert ist.
3.10.    Der VP verpflichtet sich, auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus, die Software, ihm etwa im Zusammenhang mit der Ver-tragsabwicklung diesbezüglich etwa bekannt gewordene Verfahrenstechniken und Know-how im Sinne der vorstehenden Ziff. 3.9 von dormakaba im Ganzen oder in Teilen Dritten – außer in den in Ziff. 3 Abs. 1-5 genannten Ausnahmefällen - nicht zu-gänglich zu machen. Der VP gewährleistet, dass keiner seiner Mitarbeiter oder Dritte die Software, etwa im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung diesbezüglich ihm bekannt gewordene Verfahrenstechniken oder Know-how im Ganzen oder in Teilen für andere Zwecke als die in Ziff. 3 genannte Nutzung verwendet.

4.    Mängelrüge und Sachmängelhaftung
4.1.    Ergänzend zu den Regelungen oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe über die Sachmängelansprüche des VP in Ziff. 6 gilt Folgendes:
4.2.    Ein Mangel der Software liegt nicht vor, wenn ein Softwareprodukt von dormakaba nicht mit Softwarekomponenten anderer Hersteller kompatibel ist, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder nach der Produktbeschreibung von dormakaba in der Dokumentation geschuldet ist.
4.3.    Zu den erkennbaren Mängeln, die unverzüglich, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Lieferung gemäß Ziff. 6.3 zu rügen sind, zählen insbesondere auch das Fehlen von Handbüchern und erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen derselben. Ferner fallen alle Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wird.
4.4.    Bei einem Mangel der Software leistet dormakaba Gewähr, indem sie nach ihrer Wahl dem VP eine neue mangelfreie Software überlässt (Nachlieferung) oder den Mangel beseitigt (Nachbesserung). Die Überlassung mangelfreier Software kann auch durch Einräumung einer Downloadmöglichkeit für den VP geschehen. Die Verpflichtung von dormakaba zur Zurücknahme des bisherigen Softwareliefergegenstandes bleibt unberührt.
4.5.    Die Nachbesserung kann von dormakaba zunächst durch eine zeitlich begrenzte Umgehungslösung geleistet werden, wenn dabei die Funktionalität der Software nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt wird.
4.6.    Abweichend von Ziff. 6.12 Satz 1 der oben aufgeführten Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaf-ten der dormakaba-Gruppe beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Schlechtleistung wegen Sachmängeln (Gewährleis-tung) ein Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB ,Ansprüchen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässi-gen Handelns seitens dormakaba oder deren Erfüllungsgehilfen, oder wenn in den Fällen der §§ 478, 445a/b (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist , insbesondere im Falle des ProdukthaftungsG. zwin-gend festgelegt ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Sie beginnt mit der Ablie-ferung der Software an den Kunden.

5.    Haftungsausschluss- und -begrenzung 
5.1.    Ergänzend zu den Regelungen oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe über den Schadensersatz/Aufwendungs-ersatz in Ziff. 8 gilt Folgendes:
5.2.    Bei Verlust von Daten des VPs ist die Haftung von dormakaba auf den Aufwand beschränkt, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten auf der Anlage des VPs wiederherzustellen. Der VP ist verpflichtet, seine Daten regelmäßig und im erforderlichen Umfang zu sichern, z.B. durch Herstellung von Sicherungskopien.

6.    Rechte Dritter
6.1    dormakaba wird den VP gegen alle Ansprüche verteidigen die ein Dritter wegen Verletzung eines Rechtes an der Software oder Teilen hiervon, insbesondere gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts für die Software stellt, und dem Kunden rechts-kräftig gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge bei Bestehen einer schuldhaften Pflichtverletzung von dor-makaba oder Übernahme einer Garantie oder gesetzlich zwingenden Haftung übernehmen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
6.2    Sind Ansprüche im Sinne von Ziff. 6.1 erhoben worden oder nach Ansicht von dormakaba auf Grund objektiver Anhaltspunkte hierfür zu erwarten, kann dormakaba die Software auf eigene Kosten ändern oder austauschen, sofern hierbei die geschuldeten Eigenschaften der Software erhalten bleiben, oder ein Nutzungsrecht zu Gunsten des Kunden erwirken.
6.3    Im Übrigen bleiben die Regelungen der oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der dor-makaba-Gruppe über die gewerblichen Schutzrechte/Urheberrechte/Rechtsmängel in Ziff. 7 unberührt.

(Stand: 15. Juni 2023)